Zweites Soziales Netz: Wohin geht die Reise?

Artikel von Mag. Norbert Krammer. Als PDF auch hier abrufbar.

Die unverantwortliche Sozialpolitik setzt sich leider fort: Statt der finanziellen Absicherung für Menschen in Notlagen in einem Umfang, der einem der reichsten Länder der Erde würdig wäre, gibt es in den Bundesländern den vom Bund befeuerten ungebremsten Umbau mit unklarem Ziel. Denn auch die restriktiven Ankündigungen der ehemaligen türkis-blauen-Bundesregierung vor Beschlussfassung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes (SH-GG) bleiben ein Flickwerk: Kürzungen wurden – glücklicherweise – erst in zwei Bundesländern umgesetzt, einheitliche Auslegungen fehlen, überschießende Umsetzungen – beispielsweise bei Anrechnung von Einkünften in Oberösterreich – bleiben unangetastet stehen und es gibt mehr Unklarheiten und Differenzen statt der angekündigten Vereinheitlichung.

In der öffentlichen Diskussion bemühen sich rechts-konservative Politiker*innen weiterhin, das Schreckgespenst explodierender Sozialhilfekosten und von täglichem Sozialmissbrauch ohne Belege und Nachweise zu ventilieren. Menschen in Not werden gedemütigt, statt dass ihnen geholfen wird.

Armut und Not in Österreich weiter auf hohem Niveau

Die Statistik Austria veröffentlichte im Mai 2020 die periodischen EU-SILC Daten für das Vorjahr: In Österreich waren 2019 insgesamt 1.472.000 Personen armuts- oder ausgrenzungsgefährdet, also rund 17 Prozent der Wohnbevölkerung. Daten, die immer wieder präsentiert werden, doch oft bleibt die mediale Aufmerksamkeit bei der Datenentwicklung. Beispielsweise, dass es leichte Schwankungen gibt – so verringerte sich im Vorjahr der Anteil der armutsgefährdeten Wohnbevölkerung um fast einen Prozentpunkt. Jedoch ist angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ein erheblicher Anstieg für das laufende Jahr zu erwarten.

Armutserhebung in Österreich bildet nicht einen abstrakten Zustand ab, wie wir ihn als Medienkonsument*in aus den Nachrichten und Berichten über ferne Ländern kennen. Nein, es sind die Menschen in unserer Umgebung, in der Nachbargemeinde, in anscheinend idyllischen Landgemeinden und pulsierenden Städten. Für armutsgefährdete Menschen ist es nicht selbstverständlich, dass ein defektes Haushaltsgerät, z.B. die Waschmaschine, ersetzt werden kann. Armutsgefährdete Kinder und Jugendliche haben zu einem Drittel keinen gesicherten Zugang zu einem PC im Haushalt, können oft den regelmäßig mit Kosten verbundenen Freizeitaktivitäten nur eingeschränkt nachkommen und acht Prozent der Kinder können Freunde aus finanziellen Gründen nicht zum Spielen oder Essen einladen. Die Auswertungen der EU-SILC-Daten bieten noch eine Reihe weiterer Beispiele, mit denen die sonst trockene Statistik für Politik und Bevölkerung so aufbereitet wird, dass Betroffenheit entsteht und der Handlungsbedarf gesehen wird.

Mindestsicherung und Armutsbekämpfung

Mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) setzten sich die Bundesländer das Ziel, die früher aus der Armenfürsorge entwickelte Sozialhilfe wesentlich zu verbessern und stellten Armutsbekämpfung programmatisch in einer Vereinbarung ab 2010 in den Mittelpunkt. Mit dem Mindeststandard sollte der Lebensbedarf (samt Wohnbedarf) auf bescheidenem Niveau abgedeckt werden. Es ist kein Zufall, dass in dieser Zeit die Armutsgefährdungsquote gesunken ist, setzte die BMS doch auch sehr stark auf eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt und damit dauerhafte Absicherung. Noch wichtiger war die drastische Reduktion der sogenannten Non-Take-Up-Rate, also der Nichtinanspruchnahme trotz materieller Not und Anspruch auf BMS, auf rund ein Drittel. Waren es früher mindestens doppelt so viele Personen, die Anspruch gehabt hätten, ist dies aktuell damit weit geringer.

Auch die Anzahl der Personen, die Mindestsicherung / Sozialhilfe benötigen reduzierte sich bis 2019 fast auf den Stand von 2015. Diese empirischen Tatsachen werden bei der politischen Diskussion außer Acht gelassen.

Grundsatzgesetz wird durchgedrückt

Die jahrelange politische Kritik führte 2019 nach veränderten Mehrheitsverhältnissen im Nationalrat zur Beschlussfassung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes durch ÖVP und FPÖ. Ziele waren u.a. die Einschränkung des Zugangs, um Anreize für die Menschen zu reduzieren, die vor Krieg oder Katastrophen auf der Flucht sind und angeblich die Sozialleistungen Österreichs ansteuerten, aber auch Sozialmissbrauch und bewusst vermiedene Erwerbstätigkeit sollte durch Senkung der Leistungen deutlich unter der Armutsschwelle erreicht werden. Die Länder haben durch den Beschluss des Nationalrates den Auftrag, die Vorgaben des SH-GG umzusetzen. Es regte sich bereits im Vorfeld erheblicher Widerstand. Es folgte die Anfechtung durch Abgeordnete des Bundesrats beim VfGH, der schlussendlich Teile des Grundsatzgesetzes aufhob, andere Regelungen bestätigte und Auslegungsspielräume benannte.

Niederösterreich und Oberösterreich hatten ja schon ein Ausführungsgesetz beschlossen, die nun angepasst wurden. In den anderen sieben Bundesländern gilt noch die BMS, manchmal mit kleinen Veränderungen Richtung Sozialhilfe. Entgegen der medialen Darstellung ist es doch sehr unübersichtlich und die Abweichungen zwischen den Bundesländern werden sicher größer als kleiner.

Brennpunkte bei Ausführungsgesetzen

Grundsätzlich werden Leistungen der Mindestsicherung durch die Landes-Ausführungsgesetze der Sozialhilfe reduziert, besonders in Mehrpersonenhaushalten (minus fünf Prozent für jede Person, in Summe damit wesentliche Abstriche). Groß beworbene Verbesserungen durch Zuschläge (beispielsweise Aufnahme von Erwerbsarbeit) sind oft zeitlich auf ein Jahr befristet und damit nur eine passagere Anhebung. Die grundrechtswidrige Kürzung bei den Richtsätzen für Kinder durch das Grundsatzgesetz wurde bekanntlich vom VfGH aufgehoben und damit für die Ausführung abgewendet. Ausschluss von Personengruppen und erschwerter Zugang wurden festgelegt und Sanktionsmöglichkeiten erweitert. Durch das Grundsatzgesetz strömt der Duft von Abschreckung, Sanktion und Hürden, die durch restriktives Verwaltungshandeln umgesetzt werden sollen.

In Niederösterreich und Oberösterreich gibt es bereits Landesgesetze als Ausführung des SH-GG und damit auch praktische Erfahrungen und erste Einschätzungen der negativen Auswirkungen. Armutskonferenz und Sozialplattform haben gemeinsam mit den Mitgliedsorganisationen in den letzten Wochen aufgezeigt, dass beispielsweise in Oberösterreich manche Familien mehrere hundert Euro monatlich weniger haben.

Auch die Möglichkeit für wohnungslose Menschen auf Zuverdienst in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe gehört der Vergangenheit an, denn diese kleinen Beträge werden nun als Einkünfte angerechnet und verringern die Sozialhilfe. Ein Zuverdienst durch das sinnvolle Arbeiten im Trödlerladen oder bei einem Projekt wird durch die neuen Anrechnungen der Einkünfte defacto unterbunden.

Die restriktiven Regelungen für Haushaltsgemeinschaften bringen in Niederösterreich für Frauen in Notwohnungen erhebliche Einbußen von mehreren hundert Euro monatlich. In Oberösterreich sind ähnliche Probleme aufgetreten und aktuell für Wohnungslosenhilfe-Einrichtungen und deren Bewohner*innen belastend, denn hier werden monatlich fast € 170,– gestrichen. Entweder können die Wohnangebote der Sozialeinrichtungen nicht mehr finanziert werden, und es geht dieses Angebot daher verloren, oder die Bewohner*innen sparen sich den Differenzbetrag von den Lebenshaltungskosten ab und überleben in großer Not.

Die negativen Auswirkungen des SH-GG bei der notwendigen Abdeckung der Wohnkosten werden sichtbarer und die „Einzelfälle“ häufiger, obwohl bisher erst zwei Bundesländer Ausführungsgesetze in Kraft gesetzt haben.

Salzburg hat mit dem Sozialunterstützungs-Gesetz (SUG) bereits im Frühling ein SH-GG beschlossen, aber dieses Ausführungsgesetz tritt durch eine coronabedingte Verschiebung erst 2021 in Kraft. Die Wohnkosten waren schon bisher in Salzburg ein schwieriges Thema in der Mindestsicherung, da Salzburgs Mietpreise davongaloppieren und die Unterstützung – der höchstzulässige Wohnaufwand (HWA) – unter den Marktpreisen gedeckelt wurde. Jahrelange Diskussionen konnten daran wenig ändern. Für BMS-Bezieher*innen ist es in Salzburg unter diesen Rahmenbedingungen schwierig, eine Unterkunft anzumieten, deren Miete voll bei der Berechnung berücksichtigt wurde. Mit dem SUG und den Bestimmungen aus dem SH-GG war eine weitere Verschärfung durch die Anrechnung der Wohnbeihilfe als Einkommen zu befürchten. Die geplante SUG-Verordnung-Wohnen soll dies durch eine erhebliche Anhebung des HWA abfedern oder sogar ausgleichen, wie auch von Sozialinitiativen im Begutachtungsverfahren anerkannt wurde. Große Probleme sind aber durch die fixe Aufteilung der Leistung von Wohnen und Lebensbedarf (mit Überschreitung für Wohnen durch Sachleistungen) zu erwarten. Denn wenn die Wohnkosten nicht den Maximalbetrag erreichen, wird die Gesamtleistung entsprechend gekürzt und damit der Lebensunterhalt eingeschränkt. Sehr verworren und schwer nachvollziehbar, wie viele Regelungen des SH-GG.

Sozialhilfe und Ausgleichszulage als Berechnungsgrundlage

Ende September gab die Bundesregierung die Pensionserhöhung für 2021 bekannt und legte gleichzeitig die Erhöhung der Ausgleichszulage, also der sogenannten Mindestpension, auf € 1.000 fest. Eine symbolträchtige Marke, die hier bewusst überschritten und politisch gefeiert wurde. Von den Grünen wurde auch die damit einhergehende – angeblich automatische – Erhöhung der Mindestsicherung angekündigt. Aber das ist nicht ganz so sicher, weil nicht ganz so einfach.

Denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob es sich bei der Bezugsgröße der Berechnung für monatliche Leistungen um eine Höchstgrenze – wie im System SH-GG – oder um einen Mindestbetrag – wie beim Mindeststandard der BMS – handelt. Denn der Höchstbetrag darf nicht überschritten, aber sehr wohl unterschritten werden. Genauso ist das SH-GG konzipiert und ermöglicht den Ländern bei den Ausführungsgesetzen dezidiert diese Möglichkeit der Leistungsminimierung. Mindestsicherung garantiert einen Mindestbetrag, der durch die Höhe der Ausgleichszulage nach unten abgesichert ist. Derzeit gibt es in Österreich noch beide Systeme, nur in Nieder- und in Oberösterreich gelten aktuell die Höchstgrenzen des SH-GG, obschon bereits einige Bundesländer (z.B. Salzburg, Kärnten, Steiermark) sehr bald einen Wechsel vollziehen werden.

Der vorschnell angenommene Automatismus bei der Angleichung der Richtsätze bzw. Mindeststandards an einen erhöhten Ausgleichszulagen-Richtsatz wird auch noch durch den Spielraum der Länder bei Umsetzung in die Landesgesetze beeinflusst. Während bei der Mindestsicherung nur die Form der Umsetzung – ob automatisch oder durch gesonderten Beschluss – variierte, gibt es jetzt keine Verpflichtung. Aktuell, und da die Grundlagen in den Bundesländern unterschiedlich sind, ist es tatsächlich nur auf Landesebene zu klären und daher oft bei Berichterstattungen unscharf oder verwirrend. Es gibt Mischsysteme, wie in Wien, wo die Mindestsicherung auf den Ausgleichszulagenrichtsatz als Berechnungsgrundlage verweist, aber die jährlich vorgesehene Anpassung einer Verordnung überträgt, die in den letzten Jahren oftmals Monate später beschlossen und dann nachträglich ausbezahlt wurde. Salzburg hat seit Jahren bereits in der BMS einen Automatismus festgelegt, Niederösterreich setzt dies auch im Ausführungsgesetz um. Oberösterreich verzichtet auf eine Festlegung und könnte daher 2021 auf eine Erhöhung verzichtet, wenn dies nicht durch öffentlichen Druck verhindert wird.

Wohin die Reise des zweiten Sozialen Netzes geht, bleibt ungewiss

Der bewusste Umbau von der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in ein restriktives Sozialhilfe-System geht planmäßig im Sinn der ehemaligen ÖVP-FPÖ-Regierung und deren heute noch aktiven Proponenten weiter. Es wird auch immer unübersichtlicher und die Regelungen der einzelnen Bundesländer unterscheiden sich zunehmend.

Menschen in Notlagen sind die Verliererinnen und Verlierer dieser nahezu chaotischen Umgestaltung des zweiten Sozialen Netzes.

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