Strafrechtfertigung durch ein Narrativ der Vermeidbarkeit – eine kritische Analyse

Beitrag von Peter Linhuber

Lesezeit: rund 3 Minuten

Eine von Obdachlosigkeit betroffene Frau wird zu 150€ Strafe verurteilt, da sie unter den Salzburger Dombögen übernachten musste. Zur Rechtfertigung der Strafe zieht die Salzburger Polizei in den Salzburger Nachrichten vom 13.02.2021 ein Narrativ der Vermeidbarkeit heran. Dieses soll kurz diskursanalytisch diskutiert werden.

Das Narrativ der Vermeidbarkeit beginnt beim ersten abgedruckten Satz der Aussage von Polizeisprecherin Karin Temel: Es handelt sich bei der Frau „nicht um eine Person, die ihre Wohnung verloren hat.“ Hier wird impliziert, dass es sich nicht wirklich um eine obdachlose oder wohnungslose Person handelt. Über den Grund, wieso die Frau bei klirrender Kälte draußen übernachten muss, gibt diese Aussage keine Auskunft.

In der Erzählung von Temel scheint es sich dabei um eine freie Entscheidung zu handeln. „Die rumänische Staatsbürgerin wollte nicht einsehen, dass es nicht erlaubt ist, unter den Dombögen ein Matratzenlager zu errichten.“ Mit dem Modalverb wollen wird hier auf eine Absicht der Frau verwiesen. Hier wird das Aktiv verwendet, die Frau tritt also als Handelnde auf. Das Nomen „Matratzenlager“ suggeriert einen größeren behelfsmäßigen Schlafplatz. Anschließend wird die Frau passiv darüber informiert, dass es kostenlose Unterkünfte gebe. Dies schließt auch an eine Aussage von Judith Schwaighofer aus dem Büro des Landeshauptmannstellvertreters Heinrich Schellhorn an, der zufolge im Haus Franziskus Übernachtungsmöglichkeiten bestanden.

In einem Text zeigen sich Machtstrukturen bereits bei der Frage, wer zu Wort kommt. Im Gegensatz zum im Standard erschienen Artikel wird hier auf die Wortmeldung der Plattform Menschenrechte, die dort als Fürsprecherin der von Obdachlosigkeit betroffenen Frau auftrat, verzichtet. Dabei handelt es sich allerdings um die essenzielle Information, dass in der besagten Nacht die Unterkünfte voll belegt waren und die Frau keine andere Möglichkeit hatte, als bei eisiger Kälte unter freiem Himmel unterzukommen. Ebenso wenig wird thematisiert, eine wie hohe Strafe eine Gebühr von 150€ für eine akut obdachlose Person ist.

Unklar ist in der Ausführung von Temel weiterhin die Motivlage der Frau. Diese wird im letzten Satz dann nicht mehr als konkretes Individuum behandelt, sondern in der abstrakten Gruppe der „Obdachlosen“ aufgelöst. „Es gebe aber Obdachlose, die Unterkünfte ablehnten, zumal dort ein Alkoholverbot besteht und persönliche Daten erhoben werden.“ „Obdachlose“ treten hier als Nomen im Plural auf, die gesamte Individualität und sämtliche Bedürfnislagen der Personen werden auf ihren Wohnstatus reduziert. Interessant ist in diesem Artikel zudem, dass die Person nun der Gruppe der „Obdachlosen“ zugerechnet wird, wenn doch eingangs erwähnt wurde, dass sie eben nicht ihre Wohnung verloren hat. Wiederum im Aktiv lehnen diese „Obdachlosen“ Unterkünfte ab. Hier wird dann erstmals ein Motiv genannt, dem durch die Konjunktion „zumal“ (besonders da, vor allem da) besondere Stärke verliehen wird. Bei diesen Motiven handelt es sich um das „Alkoholverbot“ und die Erhebung von persönlichen Daten. Damit wird textlich unterstellt, dass die Frau mit einer dieser Regelungen ein Problem hatte und nur deshalb keine Hilfe annehmen wollte. Durch das Alkoholverbot wird zudem die Möglichkeit einer Suchterkrankung ins Spiel gebracht, ohne sie im konkreten Fall zu prüfen. Auf andere Möglichkeiten, insbesondere die Auslastung der Notunterkünfte, wird nicht eingegangen.

Strukturelle Probleme werden in diesem Fall auf eine persönliche Entscheidung reduziert. Die Person wird im Narrativ von Temel bestraft, da sie aktiv eine mögliche Lösung ablehnt, und nicht, da ihr keine andere Möglichkeit blieb. Hier wird eine „Freiwilligkeit“ der Obdachlosigkeit bzw. zumindest eine aktive Entscheidung dazu ins Spiel gebracht, was aus sozialarbeiterischer Perspektive fachlich als unzutreffend bewertet werden muss.

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